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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages.
Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.

2. Angebote und Bestellungen

(1) In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Lie¬fermöglichkeiten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.
(2) Ein Export in die USA oder Kanada ist ohne Rücksprache und schriftlicher Versicherungsbestätigung durch uns nicht gestattet.

3. Preise / Berechnungen

(1) Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise gelten ab Werk. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren. Ebenso sind Preise und Konditionen neu zu verhandeln, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere für Rohstoffe, Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen.

(2) Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Bei losem Material können Mehr- oder Minderliefe- rungen bis 10% nicht beanstandet werden.

(3) Palettentausch/-berechnung
Erfolgt der Versand der Ware auf Europaletten, so werden diese berechnet. Europaletten werden bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand zum Ausgabepreis gutgeschrieben. Bei Händlern/Lagerlieferung erfolgt eine Gutschrift durch Nachweis des Vertragspartners in Form eines Palettenscheins auf welchen der Palettentausch quittiert ist. Die Rückführung der Paletten in einen unserer Lagerstandorte ist grundsätzlich eine Bringschuld unseres Vertragspartners. Auf Wunsch können die Paletten gegen eine Frachtberechnung auch von uns zurücktransportiert werden. Die Rückgabefrist für Paletten, die bei der Anlieferung nicht getauscht wurden, beträgt 8 Wochen. Bei Lieferungen zu einem Bauvorhanden ist ein Palettentausch ausgeschlossen und die Europaletten werden immer zum Ausgabepreis berechnet. Eine Reklamation der Lademittel ist unverzüglich und bei Anlieferung zu quittieren. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

 

4. Lieferung und Versand

(1) Die Lieferung und der Versand der Produkte, ist nicht Bestandteil der Produktpreislisten. Die Organisation und Abwicklung von Frachtdienstleistungen, ist ein zusätzliches Serviceangebot. Preisanpassungen können kurzfristig, entsprechend der Marktsituation erfolgen und unterliegen keiner festgelegten Gültigkeitsdauer.
(2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
(3) Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
(4) Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(5) Teillieferungen sind uns gestattet. Die Anlieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich mit einem 40t LKW. Die Baustelle oder jeder andere Lieferort muss sowohl einen geeigneten An- und Abfahrtweg als auch einen dem Material sowie der Materialmenge angemessenen Abladeplatz haben. Die Abladestelle muss für das Rangieren ausreichend beleuchtet sein. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haftet der Käufer allein in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Verzögerungen, Kosten und Schäden. Die fachliche Bewertung der Einhaltung der Liefervoraussetzungen vor Ort obliegt im Zweifel dem LKW-Fahrer.
(6) Ist Fracht incl. Entladung mit Hubbühne, Stapler oder Kran vereinbart, erfolgt die Anlieferung grundsätzlich frei Bordsteinkante, das heißt die Lieferverpflichtung endet mit dem Abladen der Ware vom LKW an dessen Halteort. Das Platzieren der Ware an anderen Stellen am Entladeort liegt im Ermessen des Entladers und ist nicht Bestandteil der Transport-leistung. Kosten, die durch ggf. notwendiges späteres Umplatzieren entstehen, trägt der Kunde. Die Entladung erfolgt in der Regel bis 5t Gesamttonnage per Hubbühne und Hubwagen, bei höherer Gesamttonnage per Mitnahmestapler. Kranentladung bedarf vorheriger Absprache.
(7) Wartezeiten: Nach Eintreffen des LKW am Lieferort sind max. 0,5 Std je angefangene 8t Ladung frei. Bei erhöhtem Zeitaufwand werden dem Kunden die Kosten des Spediteurs mit mind. 30,- € je angefangene 0,5 Std berechnet.

 

5. Lieferzeiten, Lieferhindernisse und höhere Gewalt

(1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeit. Die Terminierung von Speditionsanlieferungen und Ankündigungen (Avis) sind von Reklamationsansprüchen frei gestellte Serviceleistungen. Sie sind keine Lieferzeitvereinbarungen, sondern Richtwerte für die Zeitplanung. Telefonische Ankündigungen erfolgen nur einmalig. Zur Vermeidung von Verwechslungen sollen Kunden-Mailboxen mit Namensangabe besprochen sein.
(2) Bei Änderung eines von uns bestätigten Auftrags werden auch alle Bestätigungen zu Frachtkosten und Lieferterminen des Auftrags hinfällig.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(4) Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder jederzeit von dem Vertrag – ganz oder teilweise – zurückzutreten.
(5) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt

 

6. Zahlung

(1) Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Wechselzahlungen bedürfen vorheriger Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zurückbehaltung der Zahlungen oder Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
(2) Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns erst nach Auftragserteilung derartige Umstände bekannt, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB). berechtigt oder können trotz abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofortige bare Bezahlung unserer Rechnungen verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne dass wir dem Käufer gegenüber insoweit beweispflichtig sind.
(3) Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz fällig.

 

7. Lieferungseinstellung

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder unzulässige Verfügung über gelieferte Ware durch den Käufer berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.

 

8. Gewährleistung

(1) Alle angebotenen Materialien entsprechen ausschließlich unserer bisherigen Erfahrung im Lehmbau. Aus technischen Angaben kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht abgeleitet werden, da die jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Baustellen stark variieren. Die Eigenschaften der Materialien können entsprechend den verwendeten Rohstoffen Schwankungen unterliegen. Der Käufer akzeptiert, dass Lehme und daraus hergestellte Lehmbaustoffe ggf. nicht genormt o. ä. zugelassen
sind. Gleiches gilt für Ergänzungsprodukte für die Fachwerksanierung sowie Schilfrohrplatten. Diese sind keine geprüften Dämmstoffe. Wir verweisen zudem auf unsere Ergänzenden Lieferbedingungen.
(2) Alle Beschaffenheitsvereinbarungen sowie technischen Angaben setzen voraus, dass zu Vorarbeiten und Weiterbehandlung ausschließlich geeignete und von uns benannte Materialien verwendet werden. Dem Käufer ist bekannt, dass bei der Verarbeitung von anderen Materialien keine Haftung erfolgt. Eine Gewähr dafür, dass das angebotene Material für in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu prüfen.
Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbarer Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort mitgeteilt werden, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg hat der Käufer die Eintragung entsprechender Schadens- oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und eine ordnungsgemäße Protokollaufnahme zu veranlassen.
(4) Bei Lehmsteinen kann handelsüblicher Bruch nicht beanstandet
werden.
(5) Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Kaufsache zu liefern (Nachlieferung).
(6) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9
und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

9. Sonstige Haftung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden infolge schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen haften wir nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden haften wir vorbehaltlich des Absatz 1 nur bei Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden ist in der Summe begrenzt auf den Warenwert sowie den Aufwand für Umtausch und Rücknahme.

 

10. Verjährung

Unsere Gewährleistung gilt zwei Jahre vom Tag der Lieferung ab gerechnet.

 

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; der Versicherungsabschluss ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt.
(6) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

 

12. Retouren und Annullierungskosten

(1) Die Annahme von Retouren muss grundsätzlich von unserer Verkaufsleitung genehmigt werden.
(2) Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer Entschädigung für den entgangenen Gewinn von insges. 5% des Warenwertes zu zahlen. Ihm verbleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(3) Für Wiedereinlagerung von Baustoffen werden 15% des Warenwertes, mindestens aber 30,- € zzgl. evtl. anfallender Transportkosten berechnet. Dem Käufer verbleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(4) Grundsätzlich ausgeschlossen von der Möglichkeit der Wiedereinlagerung sind alle Mischprodukte der YOSIMA und CLAYFIX Linie, alle Lehm-Farbputz grob Produkte, weiterhin die Produkte Holzleichtlehm 03.011 und Blähtonleichtlehm 03.040 sowie alle Sondermischungen mit auf Kundenwunsch abweichender Rezeptur.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zukünftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen und Verbindlichkeiten ist Viersen. Für die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Ergänzende Lieferbedingungen und Hinweise

Lehmbaustoffe
Die Produktblätter der in den neuen Normen DIN 18945-18947 geregelten Lehmbaustoffe enthalten die vorgeschriebenen Informationen, die Layouts der Produktverpackungen werden sukzessive angepasst.Lehmbaustoffe, die den Lehmbau Regeln des Dachverband Lehm e.V. (DVL) entsprechen, sind auf den Produktblättern mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet.
Andere nicht genormte Baustoffe entsprechen ausschließlich dem Stand unserer Erfahrung.
Die angegebenen Stoffwerte sind Näherungswerte und können je nach den verwendeten Naturrohstoffen Schwankungen aufweisen.

Technische Hinweise und Verarbeitungshinweise des Herstellers
Die Angaben der Claytec Produkt- und Arbeitsblätter entsprechen lang- jährigen Erfahrungen bei der Ausführung von Lehmbauarbeiten und der Anwendung unserer Produkte. Eine Rechtsverbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Zur Prüfung von Untergründen, insbes. von Putz- und Anstrichuntergründen, bedarf es unabhängig von unseren Angaben immer einer Beurteilung des Einzelfalles vor Ort. Diese Beurteilung liegt in der Verantwortung des Ausführenden. Zum Zweck der Beurteilung sollen immer ausreichend große Arbeitsproben angelegt werden.

Allgemeine Anforderungen an den Verarbeiter
Zur fehler- und schadensfreien Verarbeitung der Produkte muss der Verarbeiter über ausreichende allgemeine handwerkliche und bautechnische Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die Verarbeitung durch Endverbraucher in Eigenleistung. Es gelten die LR sowie die Angaben unserer Produkt- und Arbeitsblätter in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar z.B. online unter www.claytec.de.

Besondere Anforderungen bei der Arbeit mit Putzmaschinen
Putzmaschinen und Mörtelpumpen sind komplexe technische Geräte, die für die Handhabung durch erfahrene Putzer- oder Stukkateurgesellen (Lehrberuf!) konstruiert sind. Mangelnde Wirtschaftlichkeit des Einsatzes aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen ist als Reklamationsgrund ausgeschlossen.

Haftungsumfang
Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Feststellung von Produktmängeln ist unverzüglich Anzeige beim ausliefernden Händler oder in der Zentrale in Viersen zu machen. In jedem Fall ist die Verarbeitung bei Gefahr von Folgeschäden (z.B. an Putzmaschinen oder nachfolgenden Beschichtungen) sofort zu unterbrechen.

Frost in der Winterzeit
Erdfeuchte Produkte können in den Wintermonaten durchfrieren.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Material nach der Herstellung, beim Transport oder einer Zwischenlagerung Frosttemperaturen ausgesetzt ist. Um die zeitlich sichere und termingerechte Durchführung von Winterbaustellen zu gewährleisten muss ggf. auf getrocknete Ware zurückgegriffen werden. Ein Anspruch auf Ausgleich für ggf. entstehenden Mehraufwand durch Zeitverzug, Leerlauf oder notwendig werdende Zusatzarbeiten (Transport in beheizte Räume, Auftauen des Materials etc.) bleibt von der Haftung ausgeschlossen.
Wir haften weiterhin nicht für Schäden an Putzmaschinen oder anderen Geräten, die entstehen, wenn erdfeuchte Ware trotz des gefrorenen Zustands verarbeitet wird.

Trocknung nass eingebauter Ware
Die schnelle und einwandfreie Trocknung nass, plastisch oder erdfeucht eingebauter Lehmbaustoffe ist unbedingt zu gewährleisten.
Informationen gibt z.B. das Blatt Hinweise zur richtigen Trocknung von Lehmputzen, das auf Wunsch gerne von uns zugestellt wird oder online unter www.claytec.de abgerufen werden kann.
Trocknungsmaßnahmen sind ununterbrochener Durchzug oder, wenn nötig, fachgerecht durchgeführte maschinelle Bautrocknung. Erdfeucht gelieferte Ware unterliegt einer laufenden mikrobiologischen Kontrolle, die Einhaltung bestimmter Werte kann bei dieser Lieferform jedoch nicht garantiert werden.
Wenn sichtbare Schimmelbildung auftritt, so ist dies stets ein Zeichen ungenügender Trocknung. In diesem Fall ist die Trocknung unbedingt sofort zu optimieren. Zum Ausschluss gesundheitlicher Risiken während der Trocknung sowie dem Umgang mit den betroffenen Flächen geben wir auf Wunsch gerne gesondert Auskunft. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.

Lieferbedingungen und Preise
Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Viersen, 01.06.2023

 

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